Neue Höchstgehalte für Opiumalkaloide

VERORDNUNG (EU) 2021/2142 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Opiumalkaloide in bestimmten Lebensmitteln (L 433/8 DE Amtsblatt der Europäischen Union 6.12.2021)

Opiumalkaloide

Änderungen hinsichtlich der Höchstgehalte:
Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und
Backwaren (auch verzehrfertige herzhafte Happen und Knabbereien aus Mehl),
die Mohnsamen und/oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten.

Die Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2022.