Meldepflicht bei Listerien – Was Lebensmittelbetriebe wissen müssen

Listerien sind Bakterien der Gattung Listeria, die in der Umwelt weit verbreitet sind – etwa in Erde, Wasser und auf Pflanzen. Die für den Menschen relevante Art ist Listeria monocytogenes, da sie die Krankheit Listeriose auslösen kann. Vor allem für Risikogruppen wie Schwangere, ältere Menschen oder immungeschwächte Personen können diese erhebliche gesundheitliche Risiken darstellen. Um Verbraucher zu schützen, gibt es in Deutschland klare gesetzliche Vorschriften für den Umgang mit Listerien in der Lebensmittelproduktion.
Die Meldepflicht für Listerien monocytogenes ist in § 3 Absatz 1 der Zoonosen-Verordnung (ZoonoseV) geregelt. Seit der Novelle 2020 gilt:
Lebensmittelunternehmer müssen unverzüglich jede Feststellung von Listeria monocytogenes in Lebensmitteln, Produktresten oder in der Produktionsumgebung der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde melden.
Was bedeutet das für Betriebe?
Frage | Antwort |
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Wer muss melden? | Jeder Lebensmittelunternehmer, der bei Eigenkontrollen oder Fremduntersuchungen Listeria monocytogenes nachgewiesen hat. |
Was wird gemeldet? | Positivbefunde in verzehrfertigen Lebensmitteln, Produktresten oder Produktionsumgebungen (z. B. Schmierwasser in der Käseherstellung, Arbeitsflächen, Geräte, Verpackungsanlagen). |
Wann melden? | Unverzüglich nach der Kenntnisnahme (§3 Abs. 2 Nr.1 ZoonoseV) |
Wohin melden? | An die örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde |
Warum ist die Meldepflicht so wichtig?
Eine schnelle Meldung ermöglicht den Behörden schnell zu handeln: z.B.
• Unverzüglich Sofortmaßnahmen einleiten, z. B. gründliche Reinigung und Desinfektion der betroffenen Bereiche
• Rückrufaktionen oder Produktionsstopps veranlassen
Maßnahmen für Lebensmittelbetriebe
• Regelmäßige Eigenkontrollen planen und durchführen
• Untersuchungsergebnisse sofort dokumentieren
• Bei positivem Befund unverzüglich Meldung an die Lebensmittelüberwachungsbehörde
• Betriebshygiene überprüfen und Schwachstellen beseitigen
• Behördliche Anweisungen unverzüglich umsetzen
Die gesetzlich vorgeschriebene Meldepflicht bei Listeria monocytogenes dient dem Verbraucherschutz. Sie ermöglicht es Lebensmittelbetrieben, im Falle eines Nachweises in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zeitnah geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Produktsicherheit zu gewährleisten und Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
Quellen & Rechtsgrundlagen
Zoonosen-Verordnung (ZoonoseV), insbesondere § 3 Abs. 2 Nr. 1 (Stand: 29. Juni 2020)
Allgemeine Hinweise der Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer und
des Laves (Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Niedersachsen)